Teilniederlage für Mercedes-Benz in Diesel-Musterverfahren

In einem Musterverfahren gegen Mercedes-Benz im Zusammenhang mit dem Dieselskandal hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Klägern teilweise recht gegeben. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Demnach enthielten die streitgegenständlichen Euro-6- und Euro-5-Fahrzeuge jeweils “unzulässige Abschalteinrichtungen”. Zudem hätten Mitarbeiter des beklagten Fahrzeugherstellers in Bezug auf Euro-6-Fahrzeuge “bedingt vorsätzlich” gehandelt.

Konkret habe der zuständige Senat in Übereinstimmung mit den Rückrufbescheiden des KBA festgestellt, dass in den streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeugen zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten “Strategie A in vergleichbarer Ausprägung” enthalten sei, welche auch als “Bit 13” bezeichnet werde.

In den Fahrzeugen der Euro-5-Modelle sei zudem – so auch das KBA in seinen Rückrufbescheiden – zum Zeitpunkt deren Inverkehrgabe nach den Feststellungen des Senats eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) enthalten.

Der Senat habe außerdem festgestellt, dass Mitarbeiter des beklagten Fahrzeugherstellers es bis zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe der streitgegenständlichen Euro-6-Fahrzeuge “zumindest billigend in Kauf genommen” hätten, dass es sich bei der “Strategie A in vergleichbarer Ausprägung” um eine “unzulässige Abschalteinrichtung” handele, so das OLG. Soweit die Klage darüber hinaus auf weitere Feststellungen zu einem vorsätzlichen Handeln der Musterbeklagten gerichtet war, wies der Senat die Klage ab.

Gleichfalls abgewiesen wurde die Klage, soweit der Musterkläger die Feststellung begehrte, Mitglieder des Vorstandes von Mercedes-Benz hätten den Einsatz der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet oder gebilligt. Der klagende Verband habe “keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen”, hieß es. Der Senat habe die Behauptung daher als “Vortrag ins Blaue hinein” nicht berücksichtigt.

Kläger in dem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Er begehrte im Rahmen der Musterfeststellungsklage Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von ihm als unzulässig behaupteter Abschalteinrichtungen in einigen Fahrzeugen.

Eine Musterfeststellungsklage dient als erste Stufe der Durchsetzung von individuellen Ansprüchen von Verbrauchern, die sich einer solchen Klage anschließen. In dem Verfahren vor dem OLG, welches bereits im Juli 2022 begann, hatten sich bis Anfang Januar 2022 insgesamt 2.476 Verbraucher im Klageregister angemeldet. In dem Verfahren zum Abgasskandal ging es um tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die eines der betroffenen Fahrzeug-Modelle erworben haben. Das Musterfeststellungsurteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müssten die betroffenen Verbraucher im nächsten Schritt ihr Recht auf Schadenersatz noch selbst durchsetzen.

dts Nachrichtenagentur

Foto: Mercedes-Stern (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

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