Die Corona-Pandemie hat auch in der Unterhaltungsbranche tiefe Spuren hinterlassen. Viele Veranstaltungen sind den Beschränkungen zum Opfer gefallen. Doch nun gibt es zumindest für Verbraucher und Verbraucherinnen eine gute Nachricht. Ab Januar kann man sich Geld auszahlen lassen, wenn man einen Gutschein als Entschädigung erhalten hat.
Seit nunmehr fast zwei Jahren sind viele Konzerte, Theatervorstellungen oder große Sport-Events ausgefallen. Die Corona-Pandemie hat erbarmungslos zugeschlagen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gab es bislang häufig statt der gezahlten Gelder nur einen Gutschein zurück. Doch nun macht eine positive Nachricht die Runde. Sofern der Gutschein bis zum Ende dieses Jahres noch nicht eingelöst wurde, kann man sich mit dem Beginn des kommenden Jahres den Gegenwert auszahlen lassen. Darauf hat die Verbraucherzentrale NRW nun hingewiesen.
Allerdings gilt auch hier wieder einmal, dass es ganz wichtig ist, wann denn das Ticket für die eigentliche Veranstaltung gekauft wurde. So ist es unerheblich, wann die Veranstaltung geplant war, wichtig ist nur das Datum des Ticketerwerbs. Die Gutscheinlösung galt rückwirkend seit 20. Mai 2020. Allerdings musste das Ticket vor dem 8. März 2020 erworben worden sein.
Von dieser Regelung sind eigentlich alle Arten von Konzerten, Festivals, Theatervorstellungen oder Lesungen, Kinofilme und auch Sportwettbewerbe betroffen. Gleiches gilt auch, wenn es sich dabei um Dauerkarten oder Abonnements für Sportstudios, Schwimmbäder und Freizeitparks und Museen handelt.
Sollte das Event ausgefallen sein, so können sich nach Meinung der Verbraucherschützer die Kundinnen und Kunden den Kaufpreis erstatten lassen, wenn die Karten nach dem 8. März 2020 erworben wurden.
Beim jeweiligen Veranstalter kann ein Gutschein eingelöst werden. Doch sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, so kann nun ab dem 1. Januar 2022 Geld als Ersatz verlangt werden. Allerdings besteht weiterhin die Möglichkeit, den Gutschein zu einem späteren Zeitpunkt bei dem Veranstalter einzulösen.
Verbraucher müssen jedoch einen Blick auf die Verjährung der Rückzahlungsansprüche haben. So verfallen diese dem Gesetz nach innerhalb von drei Jahren. Somit bedeutet dies, dass eine Geltendmachung für Events aus dem Jahre 2020 nur bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 möglich ist, so die Verbraucherschützer. Sollten die Tickets aber aus diesem Jahr stammen, so gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024.
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