Bundesgericht bestätigt Praxis zur Sonntagsöffnung von Geschäften

Nur zu wenigen Anlässen sind verkaufsoffene Sonntage gestattet und künftig wird sich daran auch nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen zur sogenannten Prognoseregel in NRW und Baden-Württemberg dies bestätigt, was auch bundesweit Konsequenzen hat.

Auch in Zukunft gelten daher für die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen von Geschäften weiter hohe Hürden. Zu diesem Dauerstreitthema untermauerte nun das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Hürden, die durch die Oberverwaltungsgerichte in Mannheim und in Münster niedriger gesetzt wurden, sind von den Leipziger Richtern geändert worden. Gegen die Sonntagsöffnungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hatte die Gewerkschaft Verdi Klage eingereicht.

Entzündet hatte sich der Streit an der sogenannten Prognoseregel, die 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegt worden ist. Demnach müssen Kommunen nachweisen, dass mehr Besucher durch ein Fest oder einen Markt angezogen werden als eine Sonntagsöffnung ohne eine Veranstaltung. Die beiden niederen Instanzen waren von der „Prognoserechtsprechung“ abgewichen, da sie hier eine Überspannung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Bogens sahen.

Senat hält an Prognoseregel fest

Die Klage zu Baden-Württemberg richtete sich gegen die Kommune Herrenberg. Anlässlich ihres historischen Handwerkermarktes sowie der traditionellen Herbstschau hatte sie verkaufsoffene Sonntage in der ganzen Stadt gestattet. Das Ladenöffnungsgesetz des Landes erlaubt sogar eine Öffnung mehr im Jahr, so das der VGH in Mannheim dies als klare Begrenzung der Höchstzahl sah, um verfassungsrechtlich der Mindestanforderung gerecht zu werden. Auch wurden reine Alibiveranstaltungen, wie eine Hüpfburg vor einem Möbelhaus, als Anlass aussortiert.

Hingegen betonten die Bundesverwaltungsrichter, dass der Tag klar durch die Veranstaltung geprägt sein muss. Sie dürfe demnach nicht nur ein Anhängsel der Sonntagsöffnung sein. Es trete dann eine werktägliche Prägung in den Vordergrund, wenn zu viele Geschäfte öffnen und damit der im Grundgesetz verankerte Sonntagsschutz verletzt werde. Daher hält der Senat an der Prognoseregelung fest und die Annahmen bezüglich der Besucherzahlen müssten „schlüssig und vertretbar“ sein. Auch sei es nicht zulässig gewesen, allen Geschäften in Herrenberg die Öffnung zu erlauben, da die Veranstaltungen nicht auf alle Ortsteile betreffe.

Hingegen ging es im Fall von Nordrhein-Westfalen um die „Blaulichtmeile“ in Mönchengladbach in 2019. Im Jahre 2018 hatte das Bundesland sein Ladenöffnungsgesetz geändert und erlaubt seither maximal acht verkaufsoffene Sonntag, wenn sie im öffentlichen Interesse stehen. Dabei kann unter Umständen auf eine Prognose verzichtet werden. Aus Sicht der Bundesrichter hätte dies aber im Fall der „Blaulichtmeile“ erfolgen müssen. Denn auch ein großes Einkaufszentrum öffnete mit 104 der rund 150 insgesamt geöffneten Läden. Daher kann nicht von der Vermutung ausgegangen werden, dass die „Blaulichtmeile“ eine Hauptattraktion gewesen sei, so der 8. Senat in seiner Begründung.

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Martin Beier